des projekttheater dresden e.V.
Beschlußvorschlag zur Neufassung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 11. April 2002
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "projekttheater dresden e.V.". Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt die Ziele:
* Schaffung und Unterhaltung von Proben- und Auftrittsmöglichkeiten für unabhängige
Theatergruppen und Solisten.
* Erarbeitung exemplarischer Theater- und Kunstprojekte in Zusammenarbeit
unterschiedlichster Gruppen und Künstler.
* Förderung der Kommunikation zwischen unabhängigen Theatergruppen bzw.
-solisten, staatlichen bzw. kommunalen Theatern sowie interessierten Laien auch
über Dresden hinaus.
* Organisation von theaterorientierten Weiterbildungsmöglichkeiten insbesondere für
die Mitarbeiter unabhängiger Theater.
(2) Die Satzungsziele werden insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und
Verwaltung einer eigenen Einrichtung mit Spielstätte, mehreren Probenräumen und
Kommunikationszentrum. Diese Einrichtung soll unter dem Namen "projekttheater dresden"
mit mehreren Mitarbeitern für Verwaltung und Technik arbeiten und von
projekttheater dresden e.V. finanziert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß, im Zweifelsfall auf vorherigen
Antrag des Betreffenden die nächste Mitgliederversammlung (MV). Mit dem Beschluß zur Annahme
eines Aufnahmeantrags beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluß ist der/dem Betreffenden
schriftlich mitzuteilen.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bis zur Revision einer Mitgliedschaftsentscheidung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gilt die
Entscheidung des Vorstands und ist rechtsverbindlich.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden,
sofern sie schriftlich ihre Mitgliedschaft erklären und die Satzung anerkennen.
Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Entwicklung der unabhängigen
Theaterkunst unterstützen. Ihre Rechte und Pflichten legt der Vorstand differenziert fest.
Die Fördermitgliedschaft wird jeweils nur für ein Jahr erteilt und dann um jeweils ein weiteres Jahr
verlängert werden, sofern beide Seiten dies noch wünschen und der Vorstand hierzu keine anderen
Festlegungen trifft.
Fördernde Mitglieder haben bei Abstimmungen beratende Stimme. Sie können auf Wunsch auf den
Publikationen des Vereins und seiner Spielstätte namentlich Erwähnung finden.
(4) Natürliche und juristische Personen, die sich um die Entwicklung der unabhängigen Theaterkunst bzw.
um den projekttheater dresden e.V. und seine Spielstätte besondere Verdienste erworben haben,
können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Sofern es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt, haben sie hier Stimmrecht.
Juristische Personen haben beratende Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des projekttheater dresden e. V. bevorzugt zu nutzen.
Die konkrete Verfahrensweise regelt die Geschäfts- und Hausordnung.
Jedes Mitglied erhält laufend aktuelle Informationen.
(2) Der Jahresbeitrag für Ordentliche Mitglieder beträgt 60,- EUR, fällig ohne Aufforderung zum 30.
April für das jeweilige Jahr.
(3) Auf Antrag kann dieser Betrag jeweils für ein Jahr ausgesetzt oder um 25 % ermäßigt werden.
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages muß bis zum 31. März des jeweiligen
Jahres unter Angabe der Aussetzungs- bzw. Ermäßigungsgründe beim Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(4) Bei Nichtzahlung bis zum 30.April mahnt der Vorstand schriftlich an die letzte bekannte Adresse.
Das Schreiben gilt 5 Tage nach Absendung als zugegangen. Wird bis zum 31.Mai kein Geldeingang
verzeichnet und sind dem Vorstand keine schwerwiegenden Gründe für die Säumnis bekannt,
streicht der Vorstand durch Beschluß das Mitglied aus der Mitgliederliste.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Vorstand seine aktuelle Adresse zu hinterlegen
und im Falle etwaiger Änderungen umgehend zu aktualisieren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod des Mitglieds bzw.
durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären.
Es bedarf keinerlei Angabe von Gründen.
(3) Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand des Vereins auf Antrag mindestens zweier Ordentlicher bzw. Ehrenmitglieder.
Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und unter Angabe aller Gründe zuzuleiten.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, an der nächsten Mitgliederversammlung teilzunehmen,
um dort in einem der ersten Tagesordnungspunkte zu den zum Ausschluß geführten Gründen Stellung zu
nehmen und die Revision der Ausschlußentscheidung des Vorstands durch die MV zu fordern.
Dies ist rechtzeitig dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, der darauf seinerseits das ausgeschlossene Mitglied
zur MV einzuladen hat.
Die Entscheidung der MV ist weder durch den Vorstand noch durch den Betreffenden revidierbar.
Sind die Umstände beseitigt, die zum Ausschluß eines Mitglieds geführt haben, kann die/der Betreffende
erneut einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
(5) Die Streichung beendet die Mitgliedschaft beitragssäumiger
Vereinsmitglieder gem. § 5 (4) dieser Satzung durch Beschluß des Vorstands.
(6) Ein gestrichenes Mitglied wird wieder vollwertiges Mitglied des Vereins, indem es alle zum Zeitpunkt
der Streichung offenen sowie alle seither aufgelaufenen Beitragsrückstände begleicht.
Hierdurch erlangt es automatisch seine Rechte als Mitglied zurück, die Zustimmung durch MV oder
Vorstand ist nicht erforderlich. Diese Möglichkeit erlischt zwei Jahre nach Streichung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese tagt einmal jährlich innerhalb der ersten
vier Monate des laufenden Jahres.
(2) Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mitgliederversammlung jederzeit als außerordentliche MV
einberufen werden.
(3) Die Einberufung erfolgt
a) durch den Vorstand
b) durch den Vorstand auf Verlangen von mindestens 25% der Ordentlichen Mitglieder
schriftlich, vier Wochen im Voraus und unter Mitteilung der Tagesordnung an die letzte
bekannte Adresse und gilt fünf Tage nach Absendung als zugegangen.
(4) Die MV stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
* Wahl und Abwahl des Vorstands
* Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
* Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
* Beschlußfassung über den Jahresabschluß
* Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
* Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands
* Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand
* Beschlußfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder Rückzug aus Aufgaben des Vereins
* Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(6) Die MV wird durch eine/n in einem ersten Tagesordnungspunkt zu
bestimmende/n Protokollführer/in dokumentiert.
Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
* eine Liste sämtlicher anwesender Vereinsmitglieder
* die vom Vorstand mit der Einladung ausgegebene Tagesordnung
* alle wesentlichen Punkte, die Gegenstand der MV waren; insbesondere Verfügungen und Beschlüsse der MV
sowie Absprachen, Festlegungen etc., aus denen dem Verein Verbindlichkeiten jedweder Art erwachsen.
(7) Das Protokoll ist durch den/die Protokollführer/in sowie von sämtlichen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen und daraufhin allen Mitgliedern des Vereins zur Kenntnisnahme zuzusenden.
§ 9 Vorstand
(1)Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
Gemäß § 26 BGB besteht er aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister/in.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
Diese sind bei Vorstandsbeschlüssen ebenfalls stimmberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt.
Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fällen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein hinsichtlich seiner ideellen und geschäftlichen Interessen nach außen
und innen.Bei der Vertretung nach außen handeln je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam,
sofern sie nicht durch den Vorstand zur Alleinvertretung ermächtigt sind.
(5) Die laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereins sowie die Leitung der Spielstätte werden durch den
Vorstand geführt.
Es ist möglich, aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder dafür einen Geschäftsführenden Vorstand zu bestellen.
(6) Der Vorstand soll in der Regel einmal monatlich tagen.
(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Finanzen und Rechnungsprüfung
(1) Der Verein und seine Einrichtungen werden finanziert aus Spenden und öffentlichen Mitteln
sowie aus den Einnahmen öffentlicher Veranstaltungen, aus Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung, Mitgliedsbeiträgen, Publikationen etc.
Die erwirtschafteten Mittel werden vorrangig für den Unterhalt der entsprechenden Einrichtungen verwendet.
(2) Der Vorstand hat jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht,
alle Bücher und Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(3) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder
des Vereins eine/n Kassenprüfer/in bestimmen.
Der/Die Kassenprüfer/in hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins.
Er/Sie erstattet einen Bericht der Mitgliederversammlung und ist nur ihr gegenüber verantwortlich.
Der/Die Kassenprüfer/in darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
Er/Sie unterliegt in seiner/ihrer Arbeit keinerlei Weisungen durch den Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen.
Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Über die Verwendung des Vermögens ist ebenfalls auf der betreffenden Mitgliederversammlung zu
entscheiden.
Die Mittel dürfen ausschließlich zu gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Ein entsprechender Beschluß wird erst nach Zustimmung des Finanzamtes gültig.
Dresden, den 22.04.2002